Besonders besorgniserregende Stoffe in Gegenständen
Gegenstände können besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Das sind chemische Verbindungen mit besonders gefährlichen Eigenschaften und diese Stoffe können schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt haben. Die unter REACH als besonders gefährlich identifizierte Stoffe sind in einer Kandidatenliste und die Kriterien für die Aufnahme sind in Artikel 57 der REACH-Verordnung festgehalten.
Wer einen solchen Gegenstand, der mehr als 0.1% eines besonders besorgniserregenden Stoffen enthält, gewerblich abgibt, muss berufliche Verwender, Händler und private Verwender über allfällige Belastungen mit solchen Stoffen informieren. Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat verschiedene Gegenstände im Bereich Badeaccessoires, Gartenzubehör oder Haushaltartikel analysiert und auch die Informationspflicht überprüft: Bericht BS
Autor: DG
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