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Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

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08 Apr2020

Rubrik Händedesinfektionsmittel

Bestätigung Zulassung

Ich suche ein vom BAG zugelassenes Labor, welches mir die bestehende Zulassung auf COVID-19 bestätigen kann. Vielleicht haben sie eine Liste von akkreditierten Labors?

Für diverse Mittel sind die Anforderungen derzeit etwas gelockert. Wir empfehlen Ihnen direkte Kontaktnahme mit dem BAG (Fachperson: Herr Gérard Donzé, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Übersicht der Wirksamkeitsnachweise

# Titel Version Beschreibung
Uebersicht Wirksamkeitsnachweise

Wirksamkeit gegen Noroviren

Wir haben das Desinfektionsmittel mit 70% Ethanol (Hände und Fläche) von der Firma xy, wie viele andere Altersheime auch. Leider finde ich nirgends einen Hinweis, ob es auch gegen Noro-Viren tauglich ist. Wir hatten früher im Haus Sterillium med, welches auch gegen Noro-Viren nützt. Jetzt haben wir nur noch Sterillium, welches unseres Wissens nicht gegen Noro-Viren nützt. Können Sie bitte Stellung nehmen, ob es besser ist als Händedesinfektionsmittel Sterillium im Umlauf zu haben oder das Desinfektionsmittel der Firma xy!

Um sichergehen zu können, dass Sie ein Desinfektionsmittel verwenden, welches tatsächlich gegen Noroviren (unbehüllte Viren) wirksam ist, empfehlen wir Ihnen den Gebrauch eines Desinfektionsmittels, welches als “viruzid” ausgezeichnet ist. Viruzide Desinfektionsmittel können sowohl behüllte, als auch unbehüllte Viren bekämpfen.

Wenn ein Desinfektionsmittel als “begrenzt viruzid” deklariert ist, bedeutet dies, dass es verwendet werden kann, um behüllte Viren (Coronaviren) zu inaktivieren. Behüllte Viren sind einfacher zu bekämpfen als unbehüllte. Die Virushülle (Lipidmembran) eines behüllten Virus’ kann durch Alkohole zerstört werden. Der Einsatz eines alkoholischen Desinfektionsmittels ermöglicht somit die Inaktivierung behüllter Viren, da durch den Alkoholgehalt die Lipidmembran des Virus’ zerstört wird. Das heisst, das Desinfektionsmittel mit 70% Ethanol ist nicht für Noroviren geeignet.

Unbehüllte Viren (Noroviren) hingegen sind deutlich resistenter gegenüber Umwelteinflüssen sowie physikalischen und chemischen Verfahren. Dadurch werden zur Inaktivierung unbehüllter Viren leistungsstärkere Desinfektionsmittel benötigt, die nicht nur begrenzt, sondern vollumfänglich viruzid wirken müssen. Da es sich bei dem Norovirus um resistente, unbehüllte Viren handelt, ist der Einsatz von begrenzt viruziden Desinfektionsmitteln zur Inaktivierung des Norovirus in der Regel nicht ausreichend.

19 Sep2018

Gefahrstoffliste

Derzeit überarbeiten wir die interne Vorlage für die Gefahrenstoffliste. Aus diesem Grund wollte ich mich darüber informieren, welche Inhalte der Gefahrenstoffliste vorgeschrieben sind. Können Sie mir darüber Auskunft geben?

Die Gefahrstoffliste ist in der Schweiz nirgends rechtsverbindlich geregelt.
Typischerweise geht es darum, den Überblick zu behalten, welche Chemikalien (Name) mit welchen gefährlichen Eigenschaften wo und in welchen Mengen gelagert werden. Oft wird eine solche Liste im Zusammenhang mit einem Brandschutzplan oder bei grösseren Betrieben zur Störfallvorsorge erstellt.

Eigenschaften:
- Je nach Zweck des Verzeichnisses werden die Eigenschaften nach Chemikalienrecht (Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 2.2) und / oder die Gefahrenklassen nach ADR/SDR (SDB Abschnitt 14) verwendet.

Identifikation:
- Die Kollegen vom Brandschutz möchten oft noch die UN-Nummer des Stoffes / Produktes sehen, weil die Feuerwehr ihre Einsatzakten danach sortiert hat. Die UN-Nummer finden Sie im Sicherheitsdatenblatt (auch Abschnitt 14).

Unter folgendem Pfad finden Sie eine Vorlage der kantonalen Umweltschutzämter für eine solche Liste.

https://awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/betriebe_anlagen_baustellen/betriebe/bewilligungen_genemigungen/lagerung_von_stoffen.html

# Titel Version Beschreibung
Vorlage Gefahrstoffliste

12 Sep2018

Versand von Chemikalien

Gemäss Merkblatt A07 ist eine Zustellung von Chemikalien per Versand / Empfang mit My Pick Post möglich. Gemäss Auskunft der Post können solche Pakete aber von allen Familienmitgliedern, die mindestens 14 Jahre alt sind entgegengenommen werden. Somit ist nicht mehr sichergestellt, dass nur eine volljährige Person das Paket entgegennimmt. Wieso ist gemäss Merkblatt A07 der Versand/Empfang per "My Post 24" also möglich?

Bei der Erstellung des Merkblattes A07, Online-Verkauf von Chemikalien, war der Grundsatz der «Bestimmungshoheit» des Bestellers über den Empfang bzw. die Steuerung des Empfangs ein wichtiges Kriterium. Es ist richtig, dass bei den erwähnten Versandlösungen grundsätzlich auch (jüngere) Familienmitglieder das Paket in Empfang nehmen können.

Voraussetzung ist jedoch, dass sie dazu vom (volljährigen) Besteller/Empfänger dazu berechtigt wurden, d. h. den Avisierungsnachweis oder den QR-Code erhalten haben. Damit entscheidet die Empfängerin, dass bzw. ob eine bestimmte Person das Paket abholen darf. Die Verantwortung liegt dann bei der erwachsenen Person, welche die erforderlichen Angaben zur Abholung weitergegeben hat. Das ist vergleichbar mit der Weitergabe eines Produktes an ein Familienmitglied nach dem Erhalt. Es findet in diesem Sinn kein unbeabsichtigter oder unlegitimierter Kontakt einer minderjährigen Person mit dem Produkt statt.

12 Sep2018

Transport von Chemikalien

Wo genau finde ich im Gesetz die Kennzeichnung von Gefahrengut? Wie müssen wir die Ware kennzeichnen für den Transport?

Falls Sie Ihre Güter per Post versenden, finden Sie hier weitere Informationen:
https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/sendung-aufgeben/gefahrgut-aufgeben/gefahrgut

Die wichtigsten allgemeinen Gefahrgutvorschriften finden Sie hier:
https://www.astag.ch/wissen/sicherheit-gefahrgut/gefahrgutvorschriften/

Das Amt für Verbraucherschutz AG hat dazu eine ganz neue Broschüre erarbeitet:
https://www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/chemiesicherheit/transport/Transport.jsp

Da es sich um eine komplexe Gesetzgebung handelt empfehlen wir Ihnen aber dringend, einen Spezialisten (Gefahrgutbeauftragten) beizuziehen. Ab einer gewissen Menge / Gefährlichkeit, ist dies sogar obligatorisch.

03 Aug2017

Rubrik persönliche Schutzmittel (PSA)

Wo können persönliche Schutzmittel bezogen werden?

Einer unserer Mitarbeiter hat gestern an einer Tagung ein Schutzset mit Schutzbrille, -maske und -handschuhe erhalten. Nun wollte ich nachfragen, ob wir dieses Set von Ihnen beziehen können oder ob Sie wissen, wo wir die Schutzsets bestellen können?

Dieses Schutzset wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Rahmen der Cheminfo-Kampagne erarbeitet und verteilt. Es garantiert keinen Schutz bei höheren Belastungen durch Chemikalien. Die kantonalen Chemikalienfachstellen verteilen keine solchen Schutzsets.

Allenfalls kann es noch beim BAG bezogen werden. Dazu empfehlen wir Ihnen, eine Nachricht zu senden an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Für weitere Schutzausrüstung finden Sie Produkte verschiedener Anbieter auf der Plattform der SUVA: www.sapros.ch.

03 Aug2017

Rubrik Ätherische Öle

Sicherheitsdatenblatt notwendig?

Verwende seit kurzem diverse biologische Reinigungsprodukte wie z.B.: XY Universalreiniger auf Orangenöl Basis, Zusammensetzung Ingredients (INCI): aqua, cocoglucoside, alcohol, citrus aurantium dulcis oil, limonene derived from natural ingredients. Ist für dieses Produkt ein Sicherheitsdatenblatt obligatorisch?

Grundsätzlich benötigt das Produkt XY Universalreiniger aufgrund des Inhaltsstoffes "Limonen", der einen Arbeitsplatzgrenzwert aufweist, ein Sicherheitsdatenblatt. Das Sicherheitsdatenblatt ist vom Hersteller oder Importeur zu erstellen. Zusätzliche Informationen finden sich in den Merkblättern A01 und C02.

Sofern das Produkt in der Schweiz vertrieben/verkauft wird, ist der Hersteller verpflichtet das Produkt im Produkteregister der Anmeldestelle für Chemikalien des Bundesamts für Gesundheit zu melden. Zudem muss dieser auch die Verpackung, die Produktetikette sowie das entsprechende Sicherheitsdatenblatt nach den schweizerischen Vorschriften erstellen.

Der XY Universalreiniger wird unter anderem mit folgenden Eigenschaften beworben: hohe Reinigungskraft, fettlösend und desinfizierend. Biozide (z.B. Desinfektionsmittel oder Produkte die als "desinfizierend" angeboten werden) benötigen eine schweizerische Zulassung (siehe Merkblatt B03). Das erwähnte Produkt wird als "desinfizierend" angeboten und fällt daher in diese Kategorie!

22 Mai2017

Fragen und Antworten aus den Rubriken

Abgabebestimmungen

Ätherische Öle

Begriffsdefinition

Chemikalien-Ansprechperson

Chemikalienrecht

Fachbewilligung

Gefahrstoffliste

Händedesinfektion

Import von Chemikalien

Kennzeichnung

Merkblätter

Persönliche Schutzmittel

Pfefferspray

Sachkenntnis

Schimmelpilz

Schulen

Schulung

Selbstkontrolle

Sicherheitsdatenblatt

Transport von Chemikalien

Versand von Chemikalien

Wohngifte

23 Mai2017

Rubrik Sicherheitsdatenblatt

Broschüre «Das Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte»

Die Broschüre des Bundesamtes für Gesundheit kann man hier beziehen: https://www.cheminfo.ch/informationsmaterial/informationsmaterial-bestellen.html

Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes

Wann muss ein Händler ein SDB abgeben? Wann wird ein Produkt als gefährlich/nicht gefährlich eingestuft?
Des Weiteren gibt es ein Merkblatt betreffend Transportvorschriften ADR/RID, wie versendet resp. kennzeichnet man ein Paket korrekt?

Händler und Hersteller müssen jeder Person, die beruflich oder gewerbsmässig mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgeht, spätestens mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Privaten Verwendern muss das Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage ausgestellt werden.
Als gefährlich gelten nach Chemikaliengesetz Artikel 3 Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können. Stoffe und Zubereitungen, die mit mindestens einem Gefahrenpiktogramm und/oder mindestens einem Gefahrensatz gekennzeichnet sind, gelten als gefährlich. Stoffe und Zubereitungen, die keine Gefahrenpiktogramme und Gefahrensätze aufweisen, gelten als nicht gefährlich. Wir möchten hier noch darauf hinweisen, dass nicht alle Hersteller Ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen und Ihre Stoffe und Zubereitungen korrekt kennzeichnen. Demzufolge kann auch von Stoffen und Zubereitungen, die nicht gekennzeichnet sind, eine potentielle Gefahr ausgehen.
Basierend auf den H-Sätzen können gefährliche Chemikalien als Gruppe 1 und/oder Gruppe 2 Stoffe und Zubereitungen klassiert werden. Eine Definition der Chemikaliengruppen 1 und 2 finden Sie im Angang 5 der Chemikalienverordnung oder im Merkblatt C04 der chemsuisse.
Chemikalien der Gruppe 1 sind akut toxische Stoffe und Zubereitungen, die häufig kanzerogene, mutagene und/oder reproduktionstoxische Eigenschaften aufweisen, sie werden auch als CMR-Stoffe (c; cancerogen, m; mutagen, t; teratogen) bezeichnet. Explosive und pyrotechnische Chemikalien gehören ebenfalls zur Gruppe 1. Die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 an private Verwender ist verboten, für die Abgabe an berufliche Verwender muss der Sachkenntnisnachweis erbracht werden. Chemikalien der Gruppe 2 können unter anderem ätzende, organschädigende und selbstentzündliche Eigenschaften aufweisen. Sie dürfen nur von Personen mit einem Sachkenntnisnachweis und nicht in Selbstbedienung (nicht frei zugänglich) an private Verwender abgegeben werden. Mehr Informationen zum Thema Sachkenntnis bei der Abgabe finden Sie im Merkblatt C04 der ChemSuisse.

Die ChemSuisse bietet keine Merkblätter zum Thema Transportvorschriften ADR/RID an. Kontaktieren Sie hier die zuständige, kantonale Vollzugsstelle für die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)

Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes im Grosshandel

Sind wir als Grosshändler verpflichtet Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen oder können wir die Sicherheitsdatenblätter bei uns auf der Homepage hinterlegen?

Im Grosshandel (d. h. bei der Abgabe von Chemikalien an berufliche Kundinnen oder Wiederverkäufer) müssen Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert und aktiv abgegeben werden. Sie können per Mail oder auf Papier verschickt oder der Lieferung beigelegt werden. Die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern auf der Website ist freiwillig und eine gute Dienstleistung gegenüber den Kunden. Sie ersetzt aber nicht die gesetzliche Abgabepflicht.

Archivierung von Sicherheitsdatenblättern

Laut Art 23. ChemV ist das Sicherheitsdatenblatt solange im Betrieb aufzubewahren, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird.
Ich habe zusätzlich hierzu Verweise auf die Verordnung EG 1907/2006 gefunden. Hier steht in Art 36, dass Informationen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Verwendung des Stoffes zur Verfügung stehen müssen. Nun bin ich unsicher: muss ich alte Sicherheitsdatenblätter oder alte Versionen von Sicherheitsdatenblätter archivieren? Und wenn ja wie lang?

Die Aufbewahrungsvorschrift nach REACH gilt in der Schweiz grundsätzlich nicht. Die entsprechende chemikalienrechtliche Anforderung (Art. 23 ChemV), wonach das Sicherheitsdatenblatt (SDB) solange im Betrieb aufbewahrt werden muss, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird, ist nicht näher präzisiert. Wir würden dies im Hinblick auf die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen für den Schutz der Gesundheit und der Umwelt dahingehend interpretieren, dass zu jeder „Version“ eines Produkte (z. B. wenn die Rezeptur geändert hat) das zugehörige alte SDB behalten werden sollte. Falls sich das Produkt nicht verändert, genügt dann jeweils die letzte Version des SDB.

Wer jedoch im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Vorgänge lückenlos dokumentiert sein möchte, muss alle erhaltenen SDBs sammeln und nach Verwendungsende noch 10 Jahre aufbewahren!

Sicherheitsdatenblatt notwendig?

Verwende seit kurzem diverse biologische Reinigungsprodukte wie z.B.: XY Universalreiniger auf Orangenöl Basis, Zusammensetzung Ingredients (INCI): aqua, cocoglucoside, alcohol, citrus aurantium dulcis oil, limonene derived from natural ingredients. Ist für dieses Produkt ein Sicherheitsdatenblatt obligatorisch?

Grundsätzlich benötigt das Produkt XY Universalreiniger aufgrund des Inhaltsstoffes "Limonen", der einen Arbeitsplatzgrenzwert aufweist, ein Sicherheitsdatenblatt. Das Sicherheitsdatenblatt ist vom Hersteller oder Importeur zu erstellen. Zusätzliche Informationen finden sich in den Merkblättern A01 und C02.

Sofern das Produkt in der Schweiz vertrieben/verkauft wird, ist der Hersteller verpflichtet das Produkt im Produkteregister der Anmeldestelle für Chemikalien des Bundesamts für Gesundheit zu melden. Zudem muss dieser auch die Verpackung, die Produktetikette sowie das entsprechende Sicherheitsdatenblatt nach den schweizerischen Vorschriften erstellen.

Der XY Universalreiniger wird unter anderem mit folgenden Eigenschaften beworben: hohe Reinigungskraft, fettlösend und desinfizierend. Biozide (z.B. Desinfektionsmittel oder Produkte die als "desinfizierend" angeboten werden) benötigen eine schweizerische Zulassung (siehe Merkblatt B03). Das erwähnte Produkt wird als "desinfizierend" angeboten und fällt daher in diese Kategorie!

Aufbewahrungspflicht durch den Verwender

Wir sind etwas verunsichert, in welcher Form ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen soll. Muss es stets in Papierform sein oder kann es auch abrufbar über das Mobiltelefon sein? Hier wäre die Datensicherheit eventuell ein Problem. Gibt es einen Leitfaden dazu, weil es auf Baustellen aufgrund der Geometrie immer unterschiedliche Vorausdetzungen gibt.

Der Grundsatz lautet: Das SDB muss im Betrieb aufbewahrt werden, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird. Es kann elektronisch oder auf Papier vorliegen.

Das SDB ist in der Regel vor allem für den Sicherheitsbeauftragten (SiBe) wichtig, damit er oder sie die entsprechenden Massnahmen daraus ableiten und umsetzen kann. Wie Sie den Zugang für weitere Personen betriebsintern lösen, ist Ihnen ganz überlassen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass das SDB auf jeder Baustelle verfügbar sein muss. Die Information/Instruktion der Mitarbeitenden im Betrieb bzw. an den einzelnen Betriebsstätten kann auf Basis des SDB oder anders erfolgen. Das hat der Betrieb selbst zu regeln.

 

23 Mai2017

Rubrik Selbstkontrolle

Formular nach CLP

Gibt es ein neues Formular nach CLP für die Selbstkontrolle?

Die Schweizer Chemikaliengesetzgebung ist grösstenteils mit der EU Gesetzgebung harmonisiert und demzufolge richten sich die Vorschriften im Merkblatt C02 „Selbstkontrolle“ inhaltlich nach der CLP-Verordnung.

23 Mai2017

Rubrik Schulen

Persönliche Schutzmittel

Versenden Sie persönliche Laborschutzausrüstungen (Schutzbrillen, Handschuhe etc.) und Unterrichtsmaterialien an Kindergärten und Schulen ?

Die chemsuisse versendet keine persönlichen Schutzausrüstungen wie z.B. Schutzbrillen und Labormäntel. Unterrichtsmaterialien für Kindergärten und Schulen finden Sie auf der chemInfo Homepage des Bundes (www.cheminfo.ch).

Essen und Trinken in Schul-Laboratorien

Ich habe eine Frage zur Sicherheit. Gibt es eine Regel für das Essen und Trinken in Labors in Sekundarschulen/Gymnasien? 

Das Verbot von Essen und Trinken in Labors ist ein allgemeiner Grundsatz der Arbeitshygiene. Dazu ist folgende explizite gesetzliche Regelung in der «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten» (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) bekannt:

Art. 44 Abs. 3:

Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.

Der Grundsatz wird dann typischerweise in Hausordnungen oder Praktikumsregeln festgehalten.

Die Vorgabe ist auch im neuen gesamtschweizerischen Leitfaden für Schulen der Chemsuisse zu finden:

(Download d/f/i von https://www.chemsuisse.ch/de/news/169-news-august-2019)

- Grundsatz:     Abschnitt 2.4.1, Seite 17

- Laborregel:     Anhang A, Seite 54

Lagerung - Filter für Giftschrank

Wegen vermeintlicher schlechter Luft im Vorbereitungszimmer des Chemiezimmers wurde der Filter unseres Giftschranks zum Thema. Unser Giftschrank wird aktiv entlüftet und es wurde festgestellt, dass der Filter etwa 10 Jahre alt ist. Der neue Filter kostet gemäss Offerte CHF 1200 (Molekular- und Vesikularfilter Typ VF4AS). Im Internet sind wir auf Entlüftungsaufsätze gestossen, die einen Aktiv-Kohle-Filter haben, der ca. CHF 170 kostet. Ist es nötige für unseren Einsatzzweck einen solchen teuren Filter anzuschaffen oder reicht eine Aktiv-Kohle-Filter?

Das benötigte Filtermaterial hängt von der Art der Dämpfe ab, welche von den im Schrank aufbewahrten Chemikalien ausgehen können. Aktivkohle absorbiert organische Dämpfe (z. B. von Lösungsmitteln, brennbaren Flüssigkeiten). Für anorganische Stoffe (Salzsäure, Ammoniak etc.) sind andere Filtermaterialien erforderlich.

Den geeigneten Filtertyp sollten Sie abhängig von den gelagerten Stoffe mit dem Lieferanten absprechen. Allenfalls müsste man überlegen, ob die Abluft aus dem Schrank nicht ins Freie geführt werden kann. Es geht ja nicht um das Absaugen von Dampf oder Rauch beim Experimentieren, sondern nur um eine Belüftung der Schränke mit sehr geringer Belastung.

In jedem Fall könnte das Problem reduziert werden, wenn undichte und/oder nicht mehr benötigte Gefässe entsorgt werden. Typische Sündenböcke sind Salzsäure, konzentrierte Salpetersäure (und evtl. konzentrierte organische Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure), Ammoniak und Formaldehyd in alten Gebinden oder Flaschen mit Stopfen.

Quecksilberhaltige Thermometer

Ich möchte gerne wissen, ob Quecksilberbarometer in Schulen noch zulässig sind und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Verboten ist das Inverkehrbringen von metallischem Quecksilber und Messinstrumenten die Quecksilber enthalten. Das heisst: Der Verkauf von Quecksilber und der Handel damit ist grundsätzlich verboten. Die Weiterverwendung eines vorhanden quecksilberhaltigen Barometers ist erlaubt.

Wenn ein altes Barometer nicht mehr gebraucht wird muss als Sonderabfall entsorgt werden. Die Weitergabe an Sammler alter Messinstrumente ist verboten, solange das Quecksilber nicht entnommen wurde. Rechtsgrundlage: Anhang 1.7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze im Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen und Quecksilber im Speziellen. https://www.toxinfo.ch/quecksilberhaltige-fieberthermometer .

23 Mai2017

Rubrik Kennzzeichnung

Kennzeichnung von nicht gefährlichen Zubereitungen

Muss nach Schweizer Chemikalienrecht auf Produkten ein Symbol aufgebracht werden, dass aus einer grünen oder roten Raute besteht, in welchem "no GHS Symbol" steht? Es handelt sich um ein nach CLP als "nicht gefährlich" eingestuftes Produkt.

Die chemikalienrechtliche Gefahrenkennzeichnung kennt keine grünen Piktogramme - nur rote. Beim Transport gefährlicher Güter gibt es grüne Gefahrenzettel, diese sind aber auf der ganzen Fläche grün. Die rot umrandeten Piktogramme sind für nicht gefährliche Produkte nicht erforderlich.
Die mit «No GHS Symbol» ausgedruckten Quadrate entstehen typischerweise auf vorgedruckten Etiketten. Diese werden aus Preisgründen mit vorgedruckten farbigen Umrandungen für verschiedene Produkte in grösserer Stückzahl hergestellt, damit nachher für das Eindrucken der produktspezifischen Angaben nur noch ein Schwarzweiss-Drucker verwendet werden muss. Weil die Anzahl der Piktogramme nicht für alle Produkte gleich ist, ergeben sich teilweise leere Rahmen. Um klarzustellen, dass hier kein Piktogramm vergessen wurde, müssen diese dann ganz ausgeschwärzt oder mit einem Hinweis «No-Pictogram» oder ähnlich ausgefüllt werden.

Kennzeichnung in nur einer Amtssprache

Können die Etiketten von chemischen Produkten in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffe und Zubereitungen (Produkte) muss für die Abgabe an private Verwender in mindestens zwei Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) erfolgen. Textilwaschmittel, Reinigungs- und Desodorierungsmittel dürfen mit nur einer Landessprache gekennzeichnet auch an private Verwender abgegeben werden.
Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwendern können Stoffe oder Zubereitungen (Produkte) in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.

H- und P-Sätze in französischer und italienischer Sprache

Um einige Produkte zu beschriften, muss ich die alten R- + S-Sicherheitshinweise durch H- + P-Sicherheitshinweise ersetzen. Wo finde ich die H- und P-Sätze in Französisch und Italienisch?

Infos zur GHS-Kennzeichnung inklusive einer Auflistung der H- und P-Sätze finden Sie im Merkblatt A11. Die Merkblätter sind in allen drei Landessprachen vorhanden. Um auf die jeweilig gewünschte Landessprache zu gelangen, klicken Sie oben rechts auf der chemsuisse Homepage auf DE, FR oder IT.

23 Mai2017

Rubrik Import

Wer darf Chemikalien importieren?

Dürfen wir als Firma chemische Produkte aus dem Ausland beziehen? Wie zum Beispiel Hände- und Flächendesinfektionsmittel (Sterillium, Bacillol)? Sind die Richtlinien in der Schweiz die gleichen wie im Ausland?

Chemikalien dürfen aus dem Ausland zur beruflichen Verwendung oder zum Weiterverkauf importiert werden. Es sind jedoch spezielle Regelungen zu beachten. Als Importeur sind sie den Herstellern rechtlich gleichgestellt (siehe Merkblatt A01), d.h. die gesetzlichen Regelungen für Hersteller gelten auch für Importeure.
Sie sind verpflichtet die Kennzeichnung sowie das Sicherheitsdatenblatt für die Chemikalie (Stoffe und Zubereitungen) anzupassen. Die Pflichten entfallen, wenn Sie die Chemikalie ausschliesslich zum Eigenbedarf importieren und nicht an Dritte abgeben. Des Weiteren müssen Chemikalien, wenn sie gewerblich in die Schweiz gebracht werden, innert 3 Monaten nach Inverkehrbringen zur Aufnahme in das Produkteregister gemeldet werden. Das Produkteregister dient der Notfallauskunft (siehe Merkblatt A08).
Zusätzliche Regelungen gelten für Biozidprodukte (z.B. Flächendesinfektionsmittel), diese müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, in der Schweiz zugelassen sein (siehe Merkblatt B03).
Die chemikalienrechtlichen Bestimmungen der Schweiz sind grösstenteils mit denjenigen der EU harmonisiert.

23 Mai2017

Rubrik Fachbewilligung

Wo finden sich die Inhaber von Fachbewilligungen?

Ich arbeite als Bademeister in einem Wellnesshotel in St. Moritz. Gerne möchte ich wissen, welche Person bei Ihnen als Fachbewilligungsinhaber Badewasserdesinfektion gemeldet ist?

Angaben zu den jeweiligen Fachbewilligungsinhabern erhalten Sie bei der verantwortlichen Vollzugsstelle (Badewasserkontrolle oder Chemikaliensicherheit) Ihres Kantons.

Was bedeutet die geforderte Weiterbildung?

Im Merkblatt A17 Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln Ver. 6.1 - 02/2017 steht, auf Seite 2 unter Punkt: "Wie lange ist eine Fachbewilligung gültig?", dass ein Fachbewilligungsinhaber zur Weiterbildung verpflichtet ist. Nun meine Frage: Es steht nichts genaueres zu den Abständen (lediglich regelmäßig) der Weiterbildungen und auch nichts über erforderliche Nachweise zu Weiterbildungen. Gibt es genauere Vorschriften zu den Weiterbildungen? Vorschriften zur Dokumentation der Weiterbildungen?

Die Art und die Häufigkeit der Weiterbildung sind nicht explizit geregelt. Es wird nur geregelt, dass "wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden muss".
Die Weiterbildungspflicht kann über den Besuch fachbezogener Kurse im Bereich Kälte-/Klimatechnik von Firmen oder Verbänden wahrgenommen werden. Auch das regelmässige Lesen von Fachzeitschriften kann als Weiterbildung betrachtet werden. In Betrieben können Mitarbeiter intern über geänderte Vorschriften und den Stand der Technik informiert werden. Die Ausbildungen sollten, wie andere Weiterbildungen / Instruktionen auch, soweit möglich dokumentiert werden.
Bei länger zurückliegender Prüfung oder nach längerer branchenfremder Tätigkeit kann allenfalls ein erneuter Fachbewilligungskurs erforderlich werden. In Anlehnung an andere Bereich gehen wir davon aus, dass das Fachwissen ohne zwischenzeitliche Weiterbildung typischerweise nach 5 Jahren veraltet ist.

Anerkannte Berufe

Ich bin Automobil-Mechatroniker mit Lehrabschluss im Jahre 2013. Ich finde mich in der Liste der anerkannte Berufsausbildungen. Benötige ich noch ein zusätzliche Fachbewilligung Kältemittel?

Der erwähnte Ausbildungsabschluss gilt auch als Fachbewilligung. Deren Inhaber braucht kein zusätzliches Dokument mehr. Die neuste Liste mit den anerkannten Berufsausbildungen finden Sie hier: Bundesamt für Umwelt

 

23 Mai2017

Rubrik Chemikalienrecht

PBT- und vPvB-Stoffe

Könnten Sie mir sagen wo ich eine Auflistung der PBT- und vPvB-Stoffe finden kann?

Stoffe mit PBT und vPvB Eigenschaften gehören zu den sogenannten SVHCs den „besonders besorgniserregenden Stoffen“ („Substances of Very High Concern“). SVHCs sind chemische Verbindungen, die unter der REACH Verordnung mit besonders gefährlichen Eigenschaften identifiziert worden sind. Diese Stoffe können schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt haben. Die „besonders besorgniserregenden Stoffe“ sind in Anhang 3 der Chemikalienverordnung gelistet oder auf der Homepage der ECHA (European Chemicals Agency) unter folgendem link www.echa.europa.eu/candidate-list-table abrufbar.

23 Mai2017

Rubrik Chemikalien-Ansprechperson

Wer muss eine Chemikalien-Ansprechperson melden?

Müssen alle Betriebe eine Chemikalienansprechperson melden? Zudem wird in Merkblatt C03 zwischen unaufgeforderter Mitteilungspflicht und Mitteilung auf Anfrage unterscheiden. Auf Basis welcher Grundlage wird diese Aussage gemacht?

Nicht alle Betriebe müssen der kantonalen Vollzugsbehörde eine Chemikalienansprechperson CAP melden. Melden müssen nur diejenigen, die beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen.
Stoffe und Zubereitungen gelten als gefährlich, wenn sie mit mindestens einem Gefahrenpiktogramm und/oder mindestens einem Gefahrensatz gekennzeichnet sind. Stoffe und Zubereitungen, die keine Gefahrenpiktogramme und Gefahrensätze aufweisen, gelten als nicht gefährlich.
Die unaufgeforderte Mitteilungspflicht betrifft berufliche oder gewerbliche Verwender von Holzschutzmitteln, Begasungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mitteln zur Desinfektion von Gemeinschaftsbädern. Zudem müssen Hersteller und Importeure von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Betriebe, die mit Gruppe 1 und/oder Gruppe 2 Produkten handeln, die CAP unaufgefordert melden. Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen den Vollzugsbehörden die bezeichnete CAP nur auf Anfrage hin mitteilen.
Das Eidgenössische Departement des Innern EDI regelt die Mitteilungspflicht und legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.

23 Mai2017

Rubrik Schulung

Merkblätter

Für eine interne Schulung benötige ich diverse Merkblätter, können Sie mir diese bitte zusenden?

Die chemsuisse versendet keine Merkblätter, diese können direkt von der Homepage heruntergeladen werden.
Weitere Informationen und Dokumente zum Bestellen finden Sie auf der chemInfo Homepage des Bundes (www.cheminfo.ch).

Sind die Merkblätter auch in englischer Sprache verfügbar?

Nein, die Merkblätter der chemsuisse sind nur in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erhältlich.

23 Mai2017

Rubrik Begriffsdefinition

Wie lautet die genaue Definition des gewerblichen Endverbrauchers? Ist damit der Verkäufer also Detailhändler gemeint?

Im Chemikaliengesetz (ChemG Art. 2) wird der gewerbliche Endverbraucher wie folgt definiert. Der gewerbliche Endverbraucher ist jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie zu Erwerbszwecken, im Rahmen der Ausbildung oder zu Forschungszwecken verwendet.
Der Verkäufer oder Detailhändler ist im Sinne des ChemG ein Händler, also eine natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und unverändert gewerblich abgibt.

23 Mai2017

Rubrik Wohngifte - Innenraumprobleme

Schimmelpilz

Ich suche dringend Informationen zu Schimmel-Sachverständigen. Wo finde ich Adressen und Angaben zu den Kosten, die ein Schimmel-Gutachten kosten würde?

Die Kantonalen Chemiefachstellen (www.chemsuisse.ch/de/fachstellen) sind für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig und können Bürgern bei Problemen mit Schadstoffen/Wohngiften (z.B. Schimmel, Formaldehyd) in Innenräumen beraten.
Die Fachstelle Wohngifte des Bundesamtes für Gesundheit (www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/wohngifte.html) informiert ebenfalls über die Gefährdung durch Schadstoffe in Innenräume.
Bei starken Verschimmelungen sind spezialisierte Unternehmen mit bauphysikalischen Kenntnissen und Erfahrungen mit grossen Schimmelsanierungen vorzuziehen. Adressen finden Sie im Branchenverzeichnis oder Telefonbuch (Stichworte: Wasserschadensanierung, Schimmelsanierung, Bauphysik). Angaben zu den Kosten können wir keine machen.

Formaldehyd

Wir sind eine junge Familie mit zwei Söhnen im Alter von 2 und 5 Jahren. Seit dem Umzug vor drei Jahren in eine Mietwohnung leiden mein Sohn (5) und ich (w 31) wiederholt an Atemwegproblemen, Rachen-und Nasenschleimhautentzündungen, vor allem wenn wir uns in der Wohnung aufhalten. Nach etlichen ärztlichen Abklärungen wurden wir von einer Kollegin auf den Stoff Formaldehyd aufmerksam gemacht. Gerne würden wir abklären, ob unsere gesundheitlichen Probleme mit diesem Stoff im Zusammenhang stehen. Wie müssen wir da vorgehen resp. wer kann das abklären?

Die Kantonalen Chemiefachstellen (www.chemsuisse.ch/de/fachstellen) sowie die Fachstelle Wohngifte des Bundesamtes für Gesundheit (www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/wohngifte.html) beraten Bürger bei Problemen mit Schadstoffen/Wohngiften (z.B. Schimmel, Formaldehyd) in Innenräumen. Zudem unterstützt das Allergiezentrum Schweiz, als Kompetenzzentrum rund um Allergien (www.aha.ch/allergiezentrum-schweiz/info-zu-allergien/?oid=1444&lang=de), Betroffene mit gezielten Angeboten, konkreten Tipps und mit Beratung über die Infoline 031 359 90 50.
Adressen von spezialisierten Firmen, die vor Ort Wohngiftmessungen durchführen können, finden Sie im Branchenverzeichnis oder Telefonbuch unter den Stichworten Wohngifttest und Raumluftmessung.

Ich möchte möglichst schnell meine Wohnräume auf Formaldehyd messen lassen. An wen kann ich mich wenden?

Adressen zu Firmen, die Wohnraumluftmessungen durchführen, finden Sie im Branchenverzeichnis oder Telefonbuch (Stichworte: Wohngiftetest, Raumluftmessung).

22 Mai2017

Abgabebestimmungen

Verkauf von Pfefferspray

Wir möchten gerne wissen, wer Pfeffersprays verkaufen darf und welche Auflagen und Bestimmungen eingehalten werden müssen. Darf ein Waffengeschäft handelsübliche Pfeffersprays verkaufen oder benötigt es eine Bewilligung einer Behörde?

Bei der gewerblichen Abgabe von Pfeffersprays an private Verwender gelten besondere Pflichten (siehe Merkblatt D04). Pfeffersprays dürfen nur an handlungsfähige Personen ab 18 Jahren und nicht in Selbstbedienung abgegeben werden. Bei der Abgabe von Pfeffersprays muss der private Verwender (Käufer) ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informiert werden. Für den Verkauf von Pfeffersprays an Privatpersonen ist keine Bewilligung notwendig, aber der Händler (z.B. Waffengeschäft) muss den Sachkenntnisnachweis erbringen. Mehr Informationen zum Thema Sachkenntnis finden Sie im Merkblatt C04. Sachkenntnispflichtige Betriebe müssen der Kantonalen Fachstelle zudem die Chemikalien-Ansprechperson für den Umgang mit Chemikalien melden (siehe Merkblatt C03).

Verkauf an gewerbliche und private Kunden

Unser Laden wird vor allem von gewerblichen Kunden frequentiert, aber auch privaten Kunden können unseren Laden betreten. Darum stellt sich die Frage, wie ich es mit den Gruppe 2 Produkten und der Selbstbedienung handhaben soll? Gibt es chemische Produkte, die wir nicht an gewerbliche Kunden abgeben dürfen? Oder anders gefragt, gibt es chemische Produkte die generell nicht in einem Laden verkauft werden dürfen?

Wenn Sie in Ihrem Verkaufsladen Gruppe 1 und Gruppe 2 Produkte im Angebot haben und der Laden von beruflichen und privaten Verwendern frequentiert wird, müssen diese Produkte aus der Selbstbedienung entfernt und im Lager oder in einem abschliessbaren Chemikalienschrank aufbewahrt werden. Somit wissen Sie sofort, dass bei der Abgabe dieser Produkte, je nachdem ob der Käufer ein privater oder beruflicher Verwender ist, eine Beratung stattfinden muss.
Stoffspezifische Beschränkungen und Verbote gibt es insbesondere bei Druckgaspackungen (Aerosole), Holzwerkstoffen, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Farben und Lacken etc.. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem link: www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/chemikalien/fachinformationen/verbote-und-beschraenkungen.html
Generell gilt, dass nur Stoffe, Zubereitungen oder Gemische, die korrekt beurteilt, eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und wenn erforderlich mit einem Sicherheitsdatenblatt versehen sind, in Verkehr gebracht werden dürfen.
Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger benötigen ausserdem eine Zulassung der zuständigen Behörde
(Anmeldestelle Chemikalien, BAG, 3003 Bern, bzw. Zulassungsstellen Dünger und Pflanzenschutzmittel, BLW, 3003 Bern).
Es dürfen nur zugelassene Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger in Verkehr gebracht, angepriesen und abgegeben werden.

Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Wo kann ich herausfinden wie die Chemikaliengruppen 2a und 2b für Pflanzenschutzmittel definiert sind?

Die Gruppen 2a und 2b sind (für alle Chemikalien) über die Kennzeichnungselemente nach dem Anhang 5 der Chemikalienverordnung definiert. Sie finden Sie z. B. auch auf dem Merkblatt A04 der Chemsuisse.

Es sind also jene Chemikalien / Pflanzenschutzmittel, welche mit mindestens einem der folgenden H-Sätze gekennzeichnet sind:
2a:
H301 Giftig bei Verschlucken.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H331 Giftig bei Einatmen.
2b:
H370 Schädigt die Organe.
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

Diese Mittel sollten gemäss Zulassung des BLW auf der Etikette auch die Aufschrift «Keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit» tragen.

Abgabe von Wasserstoffperoxid 30%

Eine Kundin von uns möchte ihre Aquariumkorallen waschen und möchte dies mit mindestens 30 Liter Wasserstoffperoxid 3% machen Dazu würde sie bei uns also gerne mindestens 3 Liter Wasserstoffperoxid 30% beziehen. Ich finde aktuell keine Bestimmung zur Abgabemenge. Was muss ich beachten?

Das 30%ige Wasserstoffperoxid kann mit der entsprechenden Beratung grundsätzlich frei abgegeben werden.

Im Zusammenhang mit den geplanten Regulierungen über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe wird das in Zukunft aber ändern. Die Abgabe wird dann voraussichtlich in eine Datenbank der Bundespolizei gemeldet werden müssen.
Bis dann sind die Verkäufer angehalten, verdächtige Verkäufe nicht zu tätigen bzw. verdächtige Transaktionen zu melden (siehe https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/terrorismus/vorlaeuferstoffe.html). Der vorliegende Verwendungszweck scheint soweit plausibel, solange nicht gleichzeitig noch Aceton gekauft wird.
Wir empfehlen eine freiwillige Aufzeichnung der Abgaben (Produkt, Menge, Personalien der Käuferin).

Die Kundin ist dann entsprechend zu beraten:
Generell ist beim Verdünnen der konzentrierten Lösung Vorsicht walten zu lassen (Schutzbrille, Handschuhe). Das Produkt ist ausser Reichweite von Kindern aufzubewahren. Es darf nicht mit anderen Chemikalien und Reinigungsmitteln gemischt werden.

Giftschein noch anerkannt bei Verkauf von Chemikalien

Letzthin kam in Zusammenhang mit der gewerblichen Abgabe von Chemikalien an Privatpersonen (z. B. Plattenleger verkauft Reinigungsmittel für Badezimmer oder Haustechniker verkauft Entkalkungsmittel bzw. Urinsteinlöser an Privatkunden) die Frage auf, ob bisherige Giftschein-Inhaber als genügend sachkundig eingestuft werden?

Giftprüfungsausweise nach altem Giftrecht sind seit dem Jahre 2005 nicht mehr gültig. Neu müssen Personen, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwender und/oder Gruppe 1 an berufliche Verwender abgeben eine Sachkenntnis-Prüfung ablegen.

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