Entwicklung Sprachen der Gefahrenkennzeichnung
Der Sprache der Gefahrenkennzeichnung kommt in der Schweiz aufgrund der Mehrsprachigkeit eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn die Verwenderin die Gefahrenkennzeichnung versteht, kann sie die Gefahren einschätzen und das Produkt sicher verwenden.
Mit der Einführung des Chemikalienrechts im August 2005 musste die Kennzeichnung von Produkten (Stoffen und Zubereitungen/Gemische) erfolgen:
- in mindestens zwei Amtssprachen oder
- in Absprache mit einzelnen beruflichen Endverbrauchern nur in einer Amtssprache oder in Englisch
Seit Juni 2010 kann als Erleichterung die Kennzeichnung auch nur in der Amtssprache des Ortes ausgeführt sein, in welchem das Produkt abgegeben wird. Es bedarf einer Kennzeichnung:
- in mindestens zwei Amtssprachen (bei Vertrieb in gesamter Schweiz) oder
- in der Amtssprache des Abgabeortes oder
- in Absprache mit einzelnen beruflichen Endverbrauchern nur in einer Amtssprache oder in Englisch
Spätestens Anfang 2026: Amtssprache des Abgabeortes
Mit der Revision des Chemikalienrechts vom Frühling 2022 wird das Prinzip der Amtssprache des Abgabeortes eingeführt. Es soll sichergestellt werden, dass die Verwenderin die Gefahrenkennzeichnung in der Sprache der betreffenden Region lesen kann. Eine Kennzeichnung nur in zwei Amtssprachen ist für einen Vertrieb in der gesamten Schweiz nicht mehr ausreichend. Erforderlich ist eine Kennzeichnung:
- in der Amtssprache des Abgabeortes oder
- in Absprache mit einzelnen beruflichen Endverbrauchern nur in einer Amtssprache oder in Englisch
Mit Abgabeort ist der Ort gemeint, an welchem die Käuferin das Produkt entgegennimmt. Z.B.
- die Filiale eines Detailhändlers,
- der Wohnort einer Person, die in einem Webshop mit gleicher Sprache bestellt,
- der Sitz einer Reinigungsfirma, die von einem Lieferanten ein Reinigungsmittel erhält
Händler müssen erkennen, in welcher Region der Schweiz ihre Produkte verkauft werden. Werden Produkte z.B. neu über einen Detailhändler im Kanton Tessin verkauft, müssen die Chemikalien mindestens/auch in italienischer Sprache gekennzeichnet sein.
Bei einem Webshop ist die Sprache bzw. die Sprachen der Website relevant. Wird ein Produkt in einem Webshop in deutscher und französischer Sprache angeboten, erfolgt die Abgabe offensichtlich an Käufer dieser Sprachregionen.
Diese Regelung wird schrittweise eingeführt. Spätestens nach dem 1. Januar 2026 müssen Produkte bei der Abgabe in der Sprache des Abgabeortes gekennzeichnet sein (oder in Absprache mit einzelnen beruflichen Endverbrauchern nur in einer Amtssprache oder in Englisch).
Zu beachten: Gemeint ist die Abgabe bzw. der Verkauf und nicht die Inverkehrbringung durch die Herstellerin oder Importeurin. Zum Beispiel müssen nach dem 1. Januar 2026 die Produkte im Regal eines Detailhändlers im Kanton Tessin mindestens in italienischer Sprache gekennzeichnet sein.
Die Vorschrift betrifft neben Stoffen und Stoffgemischen (Zubereitungen) auch die Kennzeichnung von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern. Auch betroffen sind die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für z.B. Lampenöle, Textilwasch- und Reinigungsmittel und Produkte mit Methylendiphenyl-Diisocyanaten (MDI).
Weitere Fachinformationen:
www.anmeldestelle.admin.ch (Kennzeichnung)
www.anmeldestelle.admin.ch (Erleichterungen der Kennzeichnung)
Merkblatt A11 GHS-Kennzeichnung
Merkblatt D11 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Merkblätter zu erwähnten Produkten
Rechtliche Verweise
Chemikalienverordnung (ChemV, 813.11), Art. 10
Biozidprodukteverordnung (VBP, 813.12), Art. 31a
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, 916.161), Art. 55
Düngerverordnung (DüV, 916.171), Art. 31
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, 814.81), Art. 3 a
