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Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

Glossar

A  
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR -European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road), siehe SDR Verordnung (SR 741.621). 
AISE-Modell Modell elaboriert bei AISE (internationaler Verband der Hersteller von Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln), basierend auf Analogieschlüssen zu Vergleichsrezepturen, deren Reizwirkung experimentell bestimmt wurden. Die zu begutachtenden Rezepturen werden von Experten (unabhänginge Gutachten oder firmeninterne Experten) auf ihre Ähnlichkeit mit den Vergleichsrezepturen überprüft. Die Experten beurteilen, ob sich die Testergebnisse übertragen lassen. Dieses Modell, das von den Schweizerischen Behörden als Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln akzeptiert wird, verhindert unnötigeTierversuche.
Alter Stoff Stoff, der im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe vom 15. Juni 1990 (EINECS) aufgeführt ist.
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b ChemV)
Anmeldestelle Chemikalien (ASChem) Die Bundesstelle, welche insbesondere die Anmeldungen für neue Stoffe, die Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder die Zulassungsanträge für Wirkstoffe und Zubereitungen sowie weitere Meldungen entgegennimmt, die Verfahren koordiniert und die erforderlichen Verfügungen erlässt.
(Art. 4 Abs. 1 Bst. h ChemG) Die ASChem ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
ATP
Die EU CLP-Verordnung beschreibt die Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien.
Die EU-CLP-Verordnung wird regelmässig an die technischen und wissentschaftlichen Fortschritte (ATP-Adaptation to Technical Progress) angepasst.
Aufbewahrung Aufbewahrung (Lagerung) in geschlossenen Verpackungen und Behältern für die Verwendung im eigenen Betrieb oder für den Abtransport resp. die Abgabe an Dritte.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen u.a. übersichtlich und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden.
(siehe Leitfaden "Lagerung gefärlicher Stoffe" sowie auch Art 72, 76 und 77 ChemV)
B  
Biozidprodukt Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen - in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen - die nicht Pflanzenschutzmittel sind und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern; Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte.
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d ChemG und Art. 2 Abs. 1 bst. a. VBP)
C  
CAS-Nummer (Oder CAS Registry Number = CASRN) ist eine eindeutige numerische Identifikationsnummer von Chemical Abstracts Service (Unterabteilung der American Chemical Society) zur jeden Chemikalie in der offenen wissenschaftlichen Literatur inkl. Elementen, Isotopen, organische und anorganische Verbindungen, Ionen, Organometallics, Metalle, nonstructurable Materialien.
Cassis-de-Dijon-Prinzip (CdD) Im Anschluss an die Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG), gilt in der Schweiz das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip für Produkte aus dem EU / EWR (Anerkennung der Gesetze der Mitgliedstaaten ohne weitere Prüfung). Das "Cassis-de-Dijon"-Prinzip gilt auch für das Inverkehrbringen in der Schweiz von bestimmten Chemikalien (Stoffe und Zubereitungen) unter betsimmten Bedingungen.
D  
Dünger Dünger unterstehen einer Zulassungspflicht. In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zuständig.
E  
ECHA Die ECHA (European Chemicals Agency) ist bei der Umsetzung der Chemikaliengesetzgebung der EU im Interesse der Gesundheit des Menschen und der Umwelt sowie im Hinblick auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit die Antriebskraft unter den Regulierungsbehörden.
Die Agentur unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der Rechtsvorschriften, bringt die sichere Verwendung von Chemikalien voran, stellt Informationen über Chemikalien zur Verfügung und nimmt besorgniserregende Chemikalien in Angriff.
Der Sitz der Agentur befindet sich in Helsinki.
EINECS Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Altstoffe (European inventory of existing commercial chemical substances) vom 15. Juni 1990.
Einstufung Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften nach bestimmten Kriterien gemäss ChemV.
EU-CLP-Verordnung Verordnung (EG) n.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging) von Stoffen und Gemischen. Die Verordnung integriert schrittweise Elemente des Globalen Harmonisierten Systems (GHS). Sie gilt in der Schweiz durch Hinweise zu ihrer Bestimmungen im schweizerischen Recht
F  
Fachbewilligung Für den Einsatz von ausgewählten Chemikalien im Kundenauftrag oder im öffentlichen Bereich braucht es eine Fachbewilligung. Die Fachbewilligungspflicht gilt für die Bereiche Badewasserdesinfektion, Schädlingsbekämpfung, Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie für Kältemitteleinsätze.
G  
Gefahrgut Die Vielzahl der nationalen und internationalen Regelungen und Normen führt häufig zu Unklarheiten bezüglich der verwendeten Begriffe.
Während im Chemikalienrecht von "Stoffen und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften" die Rede ist, wird im Bereich Arbeitnehmerschutz häufig von "Gefahrstoffen" gesprochen. Beim Begriff "Gefahrgüter " handelt es sich um die Terminologie aus dem Transportwesen. Grundsätzlich wird aber immer die Gefährlichkeit eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines Gegenstandes umschrieben.
Gegenstand Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt. (Art. 2 Abs. 2 Bst. a ChemV).
Globally Harmonized System (GHS) Das internationale System mit den neuen Gefahrensymbolen (Gefahrenpiktogrammen) strebt eine einheitliche Gefahrenbewertung und Kennzeichnung von Chemikalien an. GHS soll weltweit einen besseren Schutz und Vereinfachungen beim Handel mit Chemikalien ermöglichen. In Europa und der Schweiz ist GHS bereits anwendbar und wird bis 2015 stufenweise eingeführt.
Gute Laborpraxis (GLP) Qualitätssystem, das den organisatorischen Ablauf von (nicht klinischen Sicherheits-) Prüfungen, die Rahmenbedingungen, unter denen diese geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie die Aufzeichnung, Berichterstattung und Archivierung dieser Prüfungen umfasst.
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a GLPV)
H  
Herstellerin Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt.
Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:
– unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin,
– unter eigenem Handelsnamen,
– in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung, oder
– für einen anderen Verwendungszweck.
Lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c ChemV)
I  
Inverkehrbringen Die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken.
(Art. 4 Abs. 1 Bst. i ChemG)
IUCLID
Elektronisches Anwenderprogramm welches erlaubt, Daten chemischer Stoffen zu erfassen,speichern, übermitteln und auszutauschen mit chemischen Stoffen. An die ECHA eingerichtete Anträge (namentlich Registrierungdossier, Einsufungs- und Kennzeichnunmeldung, nachgeschalteter Anwenderbericht) müssen ein IUCLID5 Format haben.
In der Schweiz ist dieses Format für die Anmeldung oder Meldung neuer Stoffen, für das Gesuch um Vervendung einer alternativen chemischen Bezeichnung, sowie für ein Zulassungsgesuch für die im Anhang 1.17 ChemRRV aufgelisteten Stoffe erforderlich.
K  
Kennzeichnung Die Herstellerin, die Stoffe, Zubereitungen, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel oder Dünger Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den Bestimmungen des Chemikalienrechts kennzeichnen. In bestimmten Fällen kann die Kennzeichnung nach dem "Cassis-de-Dijon"-Prinzip erfolgen.
Bei chemischen Produkten vermittelt die Kennzeichnung dem Kunden die wichtigsten Informationen für einen sicheren Umgang mit dem Produkt. Sie gibt Auskunft über die möglichen Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, über das korrekte Verhalten und das Vorgehen im Unglücksfall.
Kindersichere Verschlüsse Einige Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein.
(Art. 37 Bst.1 ChemV)
KPVC Die Koordinationsplattform Vollzug Chemikalienrecht (KPVC) dient der Zusammenarbeit, der Koordination und der Kommunikation im Vollzug des Chemikalienrechts zwischen den Kantonen, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Bund.
(gemäss Pflichtenheft (PH) der Koordinationsplattform Vollzug Chemikalienrecht von Bund und Kantonen).
M  
Meldung Die Herstellerin muss die in Artikel 52 ChemV genannten Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle Chemikalien (ASChem) melden.
P  
PBT Stoffe Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.1.1–1.1.3 der EU-REACH-Verordnung erfüllen.
(Art. 6a Abs.1 ChemV)
Pflanzenschutzmittel Wirkstoff und Zubereitung, die dazu bestimmt sind:
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen,
- in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen,
- Pflanzenerzeugnisse zu konservieren,
- unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
- auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen.
(nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e ChemG)
R  
REACH VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
S  
Selbstkontrolle Die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird vollständig der Herstellerin übertragen, die muss beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können.
Danach muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:
- einstufen,
- verpacken,
- kennzeichnen sowie
- ggf. die Expositionsszenarien und
- ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.

Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a. Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung.
b. Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung.
(Art. 6 ChemG)

Sicherheitsdatenblatt Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist dazu bestimmt, den beruflichen und gewerblichen Verwendern von Stoffen oder Zubereitungen die notwendigen physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten zu vermitteln. Diese werden für den korrekten Umgang benötigt, um die erforderlichen Massnahmen für Gesundheits- und Umweltschutz, sowie für die Sicherheit am Arbeitsplatz treffen zu können.
Das SDB wird in der Schweiz nach REACH-Verordnung erstellt. Dieses benötigt jedoch Anpassungen.
Stoff Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a ChemV)
T  
Tastbarer Gefahrenhinweis Einige Behälter von Chemikalien, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.
(Art. 37 Abs.2 ChemV)
Treuhänder-Gutachter-Modell (TGM) Modell basierend auf Analogieschlüssen zu Vergleichsrezepturen, deren Reizwirkung experi-mentell bestimmt wurden. Die zu begutachtenden Rezepturen werden von unabhängigen Experten (Treuhänder- Gutachter) auf ihre Ähnlichkeit mit den Vergleichsrezepturen überprüft. Die Experten beurteilen, ob sich die Testergebnisse übertragen lassen.
Dieses Modell, das von den Schweizerischen Behörden als Grundlage für die Einstufung und Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln akzeptiert wird, verhindert unnötige Tierversuche.
V  
vPvB Stoffe Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB - very persistent and very bioaccumulative) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der EU-REACH-Verordnung erfüllen.
(Art. 6a, Abs. 2, ChemV)
W  
Werbung Unter „Werbung" werden Anpreisungen, Darstellungen, Aufmachungen und Aussagen verstanden, die einen Bezug zur Gesundheit, Umweltverträglichkeit, Verwendung oder Entsorgung haben und einen Kaufentscheid beeinflussen können.
Sie kann über Zeitschriften, Kataloge, Plakate, Flugblätter, Radio, Fernsehen, Internet oder auf ähnlichem Wege verbreitet werden.
In Abgrenzung zum Begriff Werbung bezeichnet der Begriff Kennzeichnung die gesetzlich vorgegebenen Angaben.
Wirkstoff Stoffe und Mikroorganismen einschliesslich Viren mit einer für die Verwendung als Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel beabsichtigten Wirkung.
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b ChemG)
Z  
Zubereitung Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ChemG)
Zulassung ZL Zulassungsart nur erteilt wenn alle im Produkt enthaltenen Wirkstoffe in die Listen I und/ oder IA aufgenommen wurden. Mindestens ein Wirkstoff muss in der Liste I, die übrigen können in der Liste IA aufgeführt sein.
Ist im Produkt ein bedenklicher Stoff, so muss eine Zulassung ZL beantragt werden, auch wenn ausschliesslich Wirkstoffe der Liste IA im Produkt enthalten sind.

Das Produkt muss im EU-Register für Biozidprodukte (R4BP) erfasst werden. Für eine Zulassung ZL gelten die gleichen Anforderungen wie in der EU.

Zulassung ZN Erteilt für Produkte, die mindestens einen notifizierten Wirkstoff enthalten, über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden wurde. Die anderen Wirkstoffe dürfen entweder in der Liste I oder in der Liste IA aufgeführt sein.
Zwischenprodukt Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird.
(Art. 2 Abs. 2 Bst. d ChemV)