Skip to main content

Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

Abgabebestimmungen

Verkauf von Pfefferspray

Wir möchten gerne wissen, wer Pfeffersprays verkaufen darf und welche Auflagen und Bestimmungen eingehalten werden müssen. Darf ein Waffengeschäft handelsübliche Pfeffersprays verkaufen oder benötigt es eine Bewilligung einer Behörde?

Bei der gewerblichen Abgabe von Pfeffersprays an private Verwender gelten besondere Pflichten (siehe Merkblatt D04). Pfeffersprays dürfen nur an handlungsfähige Personen ab 18 Jahren und nicht in Selbstbedienung abgegeben werden. Bei der Abgabe von Pfeffersprays muss der private Verwender (Käufer) ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informiert werden. Für den Verkauf von Pfeffersprays an Privatpersonen ist keine Bewilligung notwendig, aber der Händler (z.B. Waffengeschäft) muss den Sachkenntnisnachweis erbringen. Mehr Informationen zum Thema Sachkenntnis finden Sie im Merkblatt C04. Sachkenntnispflichtige Betriebe müssen der Kantonalen Fachstelle zudem die Chemikalien-Ansprechperson für den Umgang mit Chemikalien melden (siehe Merkblatt C03).

Verkauf an gewerbliche und private Kunden

Unser Laden wird vor allem von gewerblichen Kunden frequentiert, aber auch privaten Kunden können unseren Laden betreten. Darum stellt sich die Frage, wie ich es mit den Gruppe 2 Produkten und der Selbstbedienung handhaben soll? Gibt es chemische Produkte, die wir nicht an gewerbliche Kunden abgeben dürfen? Oder anders gefragt, gibt es chemische Produkte die generell nicht in einem Laden verkauft werden dürfen?

Wenn Sie in Ihrem Verkaufsladen Gruppe 1 und Gruppe 2 Produkte im Angebot haben und der Laden von beruflichen und privaten Verwendern frequentiert wird, müssen diese Produkte aus der Selbstbedienung entfernt und im Lager oder in einem abschliessbaren Chemikalienschrank aufbewahrt werden. Somit wissen Sie sofort, dass bei der Abgabe dieser Produkte, je nachdem ob der Käufer ein privater oder beruflicher Verwender ist, eine Beratung stattfinden muss.
Stoffspezifische Beschränkungen und Verbote gibt es insbesondere bei Druckgaspackungen (Aerosole), Holzwerkstoffen, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Farben und Lacken etc.. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem link: www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/chemikalien/fachinformationen/verbote-und-beschraenkungen.html
Generell gilt, dass nur Stoffe, Zubereitungen oder Gemische, die korrekt beurteilt, eingestuft, verpackt, gekennzeichnet und wenn erforderlich mit einem Sicherheitsdatenblatt versehen sind, in Verkehr gebracht werden dürfen.
Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger benötigen ausserdem eine Zulassung der zuständigen Behörde
(Anmeldestelle Chemikalien, BAG, 3003 Bern, bzw. Zulassungsstellen Dünger und Pflanzenschutzmittel, BLW, 3003 Bern).
Es dürfen nur zugelassene Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger in Verkehr gebracht, angepriesen und abgegeben werden.

Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Wo kann ich herausfinden wie die Chemikaliengruppen 2a und 2b für Pflanzenschutzmittel definiert sind?

Die Gruppen 2a und 2b sind (für alle Chemikalien) über die Kennzeichnungselemente nach dem Anhang 5 der Chemikalienverordnung definiert. Sie finden Sie z. B. auch auf dem Merkblatt A04 der Chemsuisse.

Es sind also jene Chemikalien / Pflanzenschutzmittel, welche mit mindestens einem der folgenden H-Sätze gekennzeichnet sind:
2a:
H301 Giftig bei Verschlucken.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H331 Giftig bei Einatmen.
2b:
H370 Schädigt die Organe.
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

Diese Mittel sollten gemäss Zulassung des BLW auf der Etikette auch die Aufschrift «Keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit» tragen.

Abgabe von Wasserstoffperoxid 30%

Eine Kundin von uns möchte ihre Aquariumkorallen waschen und möchte dies mit mindestens 30 Liter Wasserstoffperoxid 3% machen Dazu würde sie bei uns also gerne mindestens 3 Liter Wasserstoffperoxid 30% beziehen. Ich finde aktuell keine Bestimmung zur Abgabemenge. Was muss ich beachten?

Das 30%ige Wasserstoffperoxid kann mit der entsprechenden Beratung grundsätzlich frei abgegeben werden.

Im Zusammenhang mit den geplanten Regulierungen über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe wird das in Zukunft aber ändern. Die Abgabe wird dann voraussichtlich in eine Datenbank der Bundespolizei gemeldet werden müssen.
Bis dann sind die Verkäufer angehalten, verdächtige Verkäufe nicht zu tätigen bzw. verdächtige Transaktionen zu melden (siehe https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/terrorismus/vorlaeuferstoffe.html). Der vorliegende Verwendungszweck scheint soweit plausibel, solange nicht gleichzeitig noch Aceton gekauft wird.
Wir empfehlen eine freiwillige Aufzeichnung der Abgaben (Produkt, Menge, Personalien der Käuferin).

Die Kundin ist dann entsprechend zu beraten:
Generell ist beim Verdünnen der konzentrierten Lösung Vorsicht walten zu lassen (Schutzbrille, Handschuhe). Das Produkt ist ausser Reichweite von Kindern aufzubewahren. Es darf nicht mit anderen Chemikalien und Reinigungsmitteln gemischt werden.

Giftschein noch anerkannt bei Verkauf von Chemikalien

Letzthin kam in Zusammenhang mit der gewerblichen Abgabe von Chemikalien an Privatpersonen (z. B. Plattenleger verkauft Reinigungsmittel für Badezimmer oder Haustechniker verkauft Entkalkungsmittel bzw. Urinsteinlöser an Privatkunden) die Frage auf, ob bisherige Giftschein-Inhaber als genügend sachkundig eingestuft werden?

Giftprüfungsausweise nach altem Giftrecht sind seit dem Jahre 2005 nicht mehr gültig. Neu müssen Personen, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwender und/oder Gruppe 1 an berufliche Verwender abgeben eine Sachkenntnis-Prüfung ablegen.