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Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

Rubrik Chemikalien-Ansprechperson

Wer muss eine Chemikalien-Ansprechperson melden?

Müssen alle Betriebe eine Chemikalienansprechperson melden? Zudem wird in Merkblatt C03 zwischen unaufgeforderter Mitteilungspflicht und Mitteilung auf Anfrage unterscheiden. Auf Basis welcher Grundlage wird diese Aussage gemacht?

Nicht alle Betriebe müssen der kantonalen Vollzugsbehörde eine Chemikalienansprechperson CAP melden. Melden müssen nur diejenigen, die beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen.
Stoffe und Zubereitungen gelten als gefährlich, wenn sie mit mindestens einem Gefahrenpiktogramm und/oder mindestens einem Gefahrensatz gekennzeichnet sind. Stoffe und Zubereitungen, die keine Gefahrenpiktogramme und Gefahrensätze aufweisen, gelten als nicht gefährlich.
Die unaufgeforderte Mitteilungspflicht betrifft berufliche oder gewerbliche Verwender von Holzschutzmitteln, Begasungsmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mitteln zur Desinfektion von Gemeinschaftsbädern. Zudem müssen Hersteller und Importeure von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Betriebe, die mit Gruppe 1 und/oder Gruppe 2 Produkten handeln, die CAP unaufgefordert melden. Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen den Vollzugsbehörden die bezeichnete CAP nur auf Anfrage hin mitteilen.
Das Eidgenössische Departement des Innern EDI regelt die Mitteilungspflicht und legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.

Müssen Spitäler die Chemikalienansprechperson unaufgefordert den kantonalen Behörden melden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 der Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson (VAP, SR 813.113.11), da Desinfektionsmittel im Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) aufgeführt sind?

Spitäler unterstehen in aller Regel nicht der aktiven Mitteilungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 VAP.
Ausnahmen sind typischerweise:
- Spitäler mit einem Therapiebad (Bst. d Nr. 4).
- Spitäler oder Spitalapotheken, die «Chemikalien» herstellen und in Verkehr bringen (Bst. a).
Der erwähnte Sachverhalt nach Bst. d Nr. 3 betrifft die Verwendung von Rodentiziden oder Insektiziden im Auftrag Dritter. Hier sind Schädlingsbekämpfer betroffen. Die berufliche Verwendung von Desinfektionsmitteln oder von anderen Biozidprodukten/Produktarten nach Anhang 10 VBP ist davon nicht betroffen.