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Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

Rubrik Sicherheitsdatenblatt

Broschüre «Das Sicherheitsdatenblatt für chemische Produkte»

Die Broschüre des Bundesamtes für Gesundheit kann man hier beziehen: https://www.cheminfo.ch/informationsmaterial/informationsmaterial-bestellen.html

Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes

Wann muss ein Händler ein SDB abgeben? Wann wird ein Produkt als gefährlich/nicht gefährlich eingestuft?
Des Weiteren gibt es ein Merkblatt betreffend Transportvorschriften ADR/RID, wie versendet resp. kennzeichnet man ein Paket korrekt?

Händler und Hersteller müssen jeder Person, die beruflich oder gewerbsmässig mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgeht, spätestens mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Privaten Verwendern muss das Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage ausgestellt werden.
Als gefährlich gelten nach Chemikaliengesetz Artikel 3 Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können. Stoffe und Zubereitungen, die mit mindestens einem Gefahrenpiktogramm und/oder mindestens einem Gefahrensatz gekennzeichnet sind, gelten als gefährlich. Stoffe und Zubereitungen, die keine Gefahrenpiktogramme und Gefahrensätze aufweisen, gelten als nicht gefährlich. Wir möchten hier noch darauf hinweisen, dass nicht alle Hersteller Ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen und Ihre Stoffe und Zubereitungen korrekt kennzeichnen. Demzufolge kann auch von Stoffen und Zubereitungen, die nicht gekennzeichnet sind, eine potentielle Gefahr ausgehen.
Basierend auf den H-Sätzen können gefährliche Chemikalien als Gruppe 1 und/oder Gruppe 2 Stoffe und Zubereitungen klassiert werden. Eine Definition der Chemikaliengruppen 1 und 2 finden Sie im Angang 5 der Chemikalienverordnung oder im Merkblatt C04 der chemsuisse.
Chemikalien der Gruppe 1 sind akut toxische Stoffe und Zubereitungen, die häufig kanzerogene, mutagene und/oder reproduktionstoxische Eigenschaften aufweisen, sie werden auch als CMR-Stoffe (c; cancerogen, m; mutagen, t; teratogen) bezeichnet. Explosive und pyrotechnische Chemikalien gehören ebenfalls zur Gruppe 1. Die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 an private Verwender ist verboten, für die Abgabe an berufliche Verwender muss der Sachkenntnisnachweis erbracht werden. Chemikalien der Gruppe 2 können unter anderem ätzende, organschädigende und selbstentzündliche Eigenschaften aufweisen. Sie dürfen nur von Personen mit einem Sachkenntnisnachweis und nicht in Selbstbedienung (nicht frei zugänglich) an private Verwender abgegeben werden. Mehr Informationen zum Thema Sachkenntnis bei der Abgabe finden Sie im Merkblatt C04 der ChemSuisse.

Die ChemSuisse bietet keine Merkblätter zum Thema Transportvorschriften ADR/RID an. Kontaktieren Sie hier die zuständige, kantonale Vollzugsstelle für die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)

Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes im Grosshandel

Sind wir als Grosshändler verpflichtet Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen oder können wir die Sicherheitsdatenblätter bei uns auf der Homepage hinterlegen?

Im Grosshandel (d. h. bei der Abgabe von Chemikalien an berufliche Kundinnen oder Wiederverkäufer) müssen Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert und aktiv abgegeben werden. Sie können per Mail oder auf Papier verschickt oder der Lieferung beigelegt werden. Die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern auf der Website ist freiwillig und eine gute Dienstleistung gegenüber den Kunden. Sie ersetzt aber nicht die gesetzliche Abgabepflicht.

Archivierung von Sicherheitsdatenblättern

Laut Art 23. ChemV ist das Sicherheitsdatenblatt solange im Betrieb aufzubewahren, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird.
Ich habe zusätzlich hierzu Verweise auf die Verordnung EG 1907/2006 gefunden. Hier steht in Art 36, dass Informationen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Verwendung des Stoffes zur Verfügung stehen müssen. Nun bin ich unsicher: muss ich alte Sicherheitsdatenblätter oder alte Versionen von Sicherheitsdatenblätter archivieren? Und wenn ja wie lang?

Die Aufbewahrungsvorschrift nach REACH gilt in der Schweiz grundsätzlich nicht. Die entsprechende chemikalienrechtliche Anforderung (Art. 23 ChemV), wonach das Sicherheitsdatenblatt (SDB) solange im Betrieb aufbewahrt werden muss, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird, ist nicht näher präzisiert. Wir würden dies im Hinblick auf die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen für den Schutz der Gesundheit und der Umwelt dahingehend interpretieren, dass zu jeder „Version“ eines Produkte (z. B. wenn die Rezeptur geändert hat) das zugehörige alte SDB behalten werden sollte. Falls sich das Produkt nicht verändert, genügt dann jeweils die letzte Version des SDB.

Wer jedoch im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Vorgänge lückenlos dokumentiert sein möchte, muss alle erhaltenen SDBs sammeln und nach Verwendungsende noch 10 Jahre aufbewahren!

Sicherheitsdatenblatt notwendig?

Verwende seit kurzem diverse biologische Reinigungsprodukte wie z.B.: XY Universalreiniger auf Orangenöl Basis, Zusammensetzung Ingredients (INCI): aqua, cocoglucoside, alcohol, citrus aurantium dulcis oil, limonene derived from natural ingredients. Ist für dieses Produkt ein Sicherheitsdatenblatt obligatorisch?

Grundsätzlich benötigt das Produkt XY Universalreiniger aufgrund des Inhaltsstoffes "Limonen", der einen Arbeitsplatzgrenzwert aufweist, ein Sicherheitsdatenblatt. Das Sicherheitsdatenblatt ist vom Hersteller oder Importeur zu erstellen. Zusätzliche Informationen finden sich in den Merkblättern A01 und C02.

Sofern das Produkt in der Schweiz vertrieben/verkauft wird, ist der Hersteller verpflichtet das Produkt im Produkteregister der Anmeldestelle für Chemikalien des Bundesamts für Gesundheit zu melden. Zudem muss dieser auch die Verpackung, die Produktetikette sowie das entsprechende Sicherheitsdatenblatt nach den schweizerischen Vorschriften erstellen.

Der XY Universalreiniger wird unter anderem mit folgenden Eigenschaften beworben: hohe Reinigungskraft, fettlösend und desinfizierend. Biozide (z.B. Desinfektionsmittel oder Produkte die als "desinfizierend" angeboten werden) benötigen eine schweizerische Zulassung (siehe Merkblatt B03). Das erwähnte Produkt wird als "desinfizierend" angeboten und fällt daher in diese Kategorie!

Aufbewahrungspflicht durch den Verwender

Wir sind etwas verunsichert, in welcher Form ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen soll. Muss es stets in Papierform sein oder kann es auch abrufbar über das Mobiltelefon sein? Hier wäre die Datensicherheit eventuell ein Problem. Gibt es einen Leitfaden dazu, weil es auf Baustellen aufgrund der Geometrie immer unterschiedliche Vorausdetzungen gibt.

Der Grundsatz lautet: Das SDB muss im Betrieb aufbewahrt werden, solange mit dem betreffenden Produkt umgegangen wird. Es kann elektronisch oder auf Papier vorliegen.

Das SDB ist in der Regel vor allem für den Sicherheitsbeauftragten (SiBe) wichtig, damit er oder sie die entsprechenden Massnahmen daraus ableiten und umsetzen kann. Wie Sie den Zugang für weitere Personen betriebsintern lösen, ist Ihnen ganz überlassen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass das SDB auf jeder Baustelle verfügbar sein muss. Die Information/Instruktion der Mitarbeitenden im Betrieb bzw. an den einzelnen Betriebsstätten kann auf Basis des SDB oder anders erfolgen. Das hat der Betrieb selbst zu regeln.